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Bundesverfassungsgericht:
Absenkung der Eingangsbesoldung verfassungswidrig

BBW fordert in seiner Presseinfo vom 28.11.2018:

Einbehaltene Besoldungsanteile umgehend auszahlen

Die Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17) festgestellt, der heute (28.11.2018) veröffentlicht wurde. Damit folgten die Karlsruher Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des BBW – Beamtenbund Tarifunion, der Betroffene dazu aufgerufen hatte, gegen die Kürzung ihrer Besoldung Widerspruch einzulegen und zudem Musterfahren eingeleitet hatte, um der abgesenkten Eingangsbesoldung auf dem Rechtswege ein Ende zu setzen. Aufgrund der BVerfG-Entscheidung fordert der BBW die Landesregierung jetzt auf, die zu Unrecht einbehaltenen Besoldungsanteile den betroffenen jungen Beamtinnen und Beamten umgehend auszuzahlen.

 Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen komme zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen sei dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber sei zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Treffe der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, habe er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.

BBW-Chef Kai Rosenberger wertet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als schallende Ohrfeige für die Landesregierung, die die Absenkung der Eingangsbesoldung erst zum 01.01.2018 zurückgenommen hat. Da das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegt, neben der Ausweitung der abgesenkten Eingangsbesoldung noch weitere Spareingriffe beinhaltet, beispielsweise die Absenkung der Einkünftegrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige von 18 000 Euro auf 10 000 Euro und die massiven Eingriffe in die Beihilfe für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, schließt der BBW nicht aus, dass der BVerfG-Beschluss zur abgesenkten Eingangsbesoldung Auswirkungen auf die genannten weiteren Spareingriffe haben könnte. Vor diesem Hintergrund wiederholt der BBW seine Forderung, insbesondere auch die Eingriffe in die Beihilfe umgehend zurückzunehmen.


Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. November 2018 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.

Die ausführliche Pressemitteilung können Sie unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-082.html nachlesen.

 

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