Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Bitte denken Sie auch daran, Ihre Rechnungsbelege rechtzeitig bei der Beihilfe einzureichen. Sofern Sie Ihre Belege für die Beihilfe über einen längeren Zeitraum gesammelt haben, sollten Sie noch in diesem Jahr einen Beihilfeantrag stellen, damit Sie nicht von der beihilferechtlichen Ausschlussfrist unangenehm überrascht werden.
Nach § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung, bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegepersonen und in ambulant betreuten Wohngruppen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen, folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.
Für Belege, datiert aus dem Jahr 2015, können Sie daher noch bis zum 31.12.2017 Beihilfe beantragen. Dabei ist das Eingangsdatum - spätestens der 31.12.2017 - bei der Beihilfestelle (LBV/KVBW) maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass es in der Vorweihnachtszeit und um den Jahreswechsel bei der Postzustellung zu Verzögerungen kommen kann.
Eine Antragstellung per E-Mail oder Telefax zur Fristwahrung ist ausnahmsweise möglich, wenn der Antrag eigenhändig vom Beihilfeberechtigten oder von einer vom Beihilfeberechtigten bevollmächtigten Person unterschrieben wurde.
Der Seniorenverband öffentlicher Dienst BW ist der einzige Verband, der sich ausschließlich für die Belange der Senioren in BW einsetzt, die ehemals im öffentlichen Dienst oder dessen privatisierter Bereiche beschäftigt waren. Wir vertreten Ihre Rechte und Interessen und sorgen dafür, dass Sie auch künftig an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben.
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